Aktenzeichen: 167 IN 26/25
Essen, 2. Juni 2025 – Das Amtsgericht Essen – Insolvenzgericht – hat den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Joshi Car & Tool Rent GmbH mit Sitz in der Voßstraße 215, 45966 Gladbeck, durch Beschluss vom 2. Juni 2025 mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft war im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16590 eingetragen und wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Baris Pirecioglu, zuletzt mit Wohnsitz an der Markenstraße 52, 45899 Gelsenkirchen, wo sich zuvor auch der Geschäftssitz befand.
Unternehmensgegenstand
Die Joshi Car & Tool Rent GmbH betrieb laut Registerauszug die Vermietung von Fahrzeugen – ein wirtschaftlich wettbewerbsintensives Segment, das häufig mit hohen laufenden Kosten, Finanzierungsrisiken und empfindlicher Kapitalbindung verbunden ist.
Grund der Abweisung
Das Gericht stützte seinen Beschluss auf § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Danach ist ein Insolvenzantrag abzuweisen, wenn das schuldnerische Vermögen nicht ausreicht, um selbst die Kosten des Verfahrens zu decken – darunter insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten. In diesem Fall:
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lag zwar ein Eröffnungsgrund (z. B. Zahlungsunfähigkeit) vor,
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jedoch fehlte es an ausreichender Insolvenzmasse,
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und es wurde kein Kostenvorschuss geleistet.
Auswirkungen für Gläubiger
Die Abweisung des Insolvenzantrags bedeutet für die antragstellende Gläubigerin und alle weiteren potenziellen Gläubiger:
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Es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet.
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Forderungen können nicht im Wege eines Insolvenzverfahrens angemeldet oder durchgesetzt werden.
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Gläubiger bleibt nur der zivilrechtliche Klageweg, der bei wirtschaftlicher Mittellosigkeit der Gesellschaft keine realistische Aussicht auf Befriedigung bietet.
Fazit
Mit dem Beschluss vom 2. Juni 2025 ist das Insolvenzverfahren über die Joshi Car & Tool Rent GmbH formell gescheitert, bevor es überhaupt eröffnet wurde. Die Gesellschaft ist wirtschaftlich nicht mehr handlungsfähig, formal aber weiter existent, sofern keine Löschung wegen Vermögenslosigkeit beantragt wird. Für Gläubiger bedeutet dies in der Praxis regelmäßig einen Totalverlust ihrer Forderungen.