Aktenzeichen: 1502 IN 437/25
München, 3. Juni 2025 – Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hat den Antrag der Lell Projekt 50 GmbH, mit Sitz in der Kaulbachstraße 44, 80539 München, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 196792 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Nobel Oliver Christian vertreten.
Geschäftszweck der Gesellschaft
Die Lell Projekt 50 GmbH betreibt laut Eintragung die Verwaltung und das Halten eigenen Vermögens – eine typische Tätigkeit von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften ohne operative Geschäftstätigkeit.
Grund für die Abweisung
Das Gericht begründet seine Entscheidung auf Grundlage des § 26 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO). Danach ist ein Insolvenzantrag abzulehnen, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens (z. B. Gerichtskosten, Vergütung eines Insolvenzverwalters) zu decken. Diese Voraussetzungen lagen hier vor:
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Ein Eröffnungsgrund (wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) wurde offenbar anerkannt,
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jedoch fehlt es an ausreichend freier Insolvenzmasse oder einem eingezahlten Kostenvorschuss,
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wodurch eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht möglich ist.
Folgen für Gläubiger
Mit der Abweisung ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Für Gläubiger bedeutet dies:
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Sie können ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren anmelden.
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Eine individuelle Rechtsdurchsetzung ist zwar theoretisch möglich, praktisch aber angesichts der festgestellten Vermögenslosigkeit der Gesellschaft kaum realistisch.
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Auch etwaige Zwangsvollstreckungen dürften wegen fehlender pfändbarer Masse ins Leere laufen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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Frist: Zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses.
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Einreichung:
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Schriftlich beim
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München -
oder zur Niederschrift bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts (maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht München).
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oder als elektronisches Dokument, das mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist bzw. über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (z. B. über das EGVP).
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Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber empfohlen.
Fazit
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ist die Lell Projekt 50 GmbH faktisch handlungsunfähig, bleibt aber formal bestehen. Ohne Insolvenzverfahren stehen Gläubigern keine strukturierten Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung offen. Diese Entscheidung reiht sich ein in eine Serie ähnlicher Beschlüsse gegen wirtschaftlich nicht mehr tragfähige Gesellschaften ohne verwertbare Substanz.