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Lell Projekt-52 GmbH & Co. KG: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1502 IN 434/25

München, 27. Mai 2025 – Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hat den Antrag der Lell Projekt-52 GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Grünwalder Straße 5, 82064 Straßlach-Dingharting, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 79205 eingetragen. Vertreten wird sie durch ihre Komplementärin, die Lell Projekt-52 Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer Herr Nobel Oliver Christian ist.

Geschäftszweig der Gesellschaft

Der Unternehmensgegenstand umfasst die Übernahme von Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben für Gesellschaften jeglicher Art sowie sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die dazu geeignet sind, diesen Geschäftszweck zu fördern – also ein klassischer Holding- und Verwaltungsbetrieb.

Hintergrund der Entscheidung

Das Insolvenzgericht hat gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) festgestellt, dass der Antrag der Gesellschaft nicht zur Verfahrenseröffnung führen kann, weil das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten – insbesondere für einen Insolvenzverwalter und das Gericht – zu decken. Es wurde zudem kein Kostenvorschuss geleistet.

Somit liegt zwar möglicherweise ein Eröffnungsgrund wie Zahlungsunfähigkeit vor, ein Insolvenzverfahren kann aber nicht eröffnet werden, wenn die Finanzierung des Verfahrens nicht sichergestellt ist.

Konsequenzen für Gläubiger

Die Abweisung des Insolvenzantrags hat zur Folge:

  • Kein Insolvenzverfahren wird eröffnet.
  • Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Verfahrens anmelden.
  • Eine individuelle Durchsetzung von Forderungen ist nur noch auf zivilrechtlichem Wege möglich – was angesichts der Mittellosigkeit der Gesellschaft kaum Aussicht auf Erfolg bietet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzureichen. Der Fristbeginn richtet sich nach der Zustellung oder Veröffentlichung des Beschlusses. Auch eine elektronische Einreichung über das EGVP oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg gemäß den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs ist möglich. Eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung endet das Verfahren gegen die Lell Projekt-52 GmbH & Co. KG, bevor es zur eigentlichen Insolvenzeröffnung kommt. Die Abweisung mangels Masse zeigt einmal mehr, dass bei kleinen oder inaktiven Gesellschaften häufig nicht einmal mehr die Mittel vorhanden sind, um ein Verfahren rechtlich korrekt durchzuführen. Für Gläubiger bleibt die wirtschaftliche Situation damit voraussichtlich verlustbehaftet und rechtlich festgefahren.

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