Aktenzeichen: 67g IN 128/25
Hamburg, 2. Juni 2025, 20:00 Uhr – Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Niko Bauservice GmbH, ansässig Grevenweg 89, 20537 Hamburg, mit sofortiger Wirkung die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 180546 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Herrn Besnik Rira.
Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasst ein breites Leistungsspektrum im Bauwesen, darunter Abbrucharbeiten, Eisenflechterleistungen, Ausschalarbeiten, allgemeine Baudienstleistungen, Baureinigung sowie Baulogistik.
Gerichtliche Maßnahmen im Überblick:
Gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Wahrung der Gläubigerinteressen folgende Anordnungen getroffen:
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Oliver Dankert, Alter Wall 20–22, 20457 Hamburg, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Kontrolle über wesentliche Vermögensbewegungen der Schuldnerin. - Verfügungssperre:
Die Niko Bauservice GmbH darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Dies betrifft insbesondere Auszahlungen, Übertragungen von Vermögenswerten oder andere wirtschaftlich relevante Handlungen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). - Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
Kunden und Vertragspartner (Drittschuldner) wurden ausdrücklich aufgefordert, keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin zu leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einziehungsbefugnis des Verwalters:
Rechtsanwalt Dankert ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen, um diese für die potenzielle Insolvenzmasse zu sichern. - Vollstreckungsschutz:
Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, wurden mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungen sind vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ausblick
Die angeordneten Maßnahmen stellen die erste Phase eines möglichen Insolvenzverfahrens dar. In dieser Zeit wird der vorläufige Verwalter die wirtschaftliche Lage der Niko Bauservice GmbH prüfen und entscheiden, ob eine reguläre Insolvenzeröffnung erfolgen kann – etwa durch Sanierung, übertragende Sanierung oder Abwicklung.
Einsichtnahme
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg eingesehen werden. Weitere Schritte und Entwicklungen im Verfahren bleiben abzuwarten. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung bedeutet jedoch bereits einen erheblichen Eingriff in die wirtschaftliche Eigenständigkeit der Schuldnerin und markiert einen Wendepunkt für das Unternehmen und seine Gläubiger.