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Umfassende Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren der PP Powerpersonal UG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 3613 IN 11784/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 29.12.2025 eine weitreichende Entscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PP Powerpersonal UG getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz am Teltower Damm 283 in 14167 Berlin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 258540 eingetragen und wird durch ihre Geschäftsführerin Natali Geisler vertreten .

Gegenstand des Verfahrens ist der von der Schuldnerin gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über diesen Antrag hat das Insolvenzgericht am 29.12.2025 um 14:55 Uhr auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Insolvenzmasse und der geordneten Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft.

Zentraler Bestandteil des Beschlusses ist das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine weitere Beeinträchtigung der Vermögenssubstanz zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert mit Kanzleisitz in der Berliner Freiheit 2 in 10785 Berlin bestellt. Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Gesellschaft deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus wurde ihm die Prüfung auferlegt, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird.

Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin verbunden. Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser wurde ermächtigt, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einzurichten und zu führen sowie Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die kontoführenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen.

Auch die Schuldner der PP Powerpersonal UG wurden in die Sicherungsmaßnahmen einbezogen. Ihnen wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen wurden sie aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser wurde zugleich beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel steht sowohl der Schuldnerin als auch den Gläubigern offen, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden soll.

Mit diesen umfassenden Sicherungsanordnungen hat das Amtsgericht Charlottenburg die Grundlage für eine strukturierte Prüfung und den Schutz der Vermögenswerte der PP Powerpersonal UG bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen .

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