Unter dem Aktenzeichen 10 IN 580/25 hat das Amtsgericht Wiesbaden am 29.12.2025 eine bedeutsame Entscheidung im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der THOR Erste GmbH & Co. KG getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Hohenstaufenstraße 1 in 65189 Wiesbaden ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRA 11592 eingetragen. Sie wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Zeus Komplementär GmbH, vertreten, welche ihrerseits durch ihren Geschäftsführer Thomas Schulze Wischeler gesetzlich vertreten wird. Die rechtliche Vertretung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin erfolgt durch Rechtsanwalt Christoph Plähn aus Frankfurt am Main.
Zur Sicherung des Vermögens der Antragstellerin und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage hat das Insolvenzgericht am 29.12.2025 um 11:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Diese Maßnahme stellt einen zentralen Schritt im frühen Stadium des Insolvenzantragsverfahrens dar und dient der Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin verbunden. Verfügungen über das Vermögen der THOR Erste GmbH & Co. KG sind ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte ohne gerichtliche Kontrolle veräußert oder anderweitig disponiert werden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser von der Kanzlei LIESER Rechtsanwälte mit Sitz in der Klingholzstraße 7 in 65189 Wiesbaden bestellt. Ihm obliegt die Aufgabe, das schuldnerische Vermögen zu überwachen und zu sichern sowie die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen.
Darüber hinaus wurden die Schuldner der Antragstellerin ausdrücklich aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Diese Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO dient der Sicherung der Insolvenzmasse und verhindert Zahlungen, die der Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters entzogen wären.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Wiesbaden einlegen. Darüber hinaus steht dieses Rechtsmittel auch den Gläubigern offen, sofern das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden soll.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Wiesbaden die Grundlage für eine geordnete Prüfung und Sicherung der Vermögensverhältnisse der THOR Erste GmbH & Co. KG geschaffen und den weiteren Fortgang des Insolvenzantragsverfahrens klar strukturiert.