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Vorläufige Insolvenzverwaltung über zwei Gesellschaften der HeinBau-Gruppe in Boppard angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Hein Bau AS Boppard GmbH & Co. KG angeordnet

Unter dem Aktenzeichen 21 IN 252/25 hat das Amtsgericht Koblenz am 30.12.2025 eine bedeutsame Entscheidung im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hein Bau AS Boppard GmbH & Co. KG getroffen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Andreas-Schüller-Straße 20 in 56154 Boppard und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer HRA 22355 eingetragen.

Die Antragstellerin wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die HeinBau Verwaltungs GmbH mit Sitz ebenfalls in Boppard, vertreten. Diese Gesellschaft ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 30442 geführt und wird ihrerseits durch den Geschäftsführer Hans Joachim Hein gesetzlich vertreten.

Zur Sicherung des Vermögens der Antragstellerin und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage hat das Insolvenzgericht am 30.12.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Mit dieser Maßnahme greift das Gericht frühzeitig in die Vermögensdisposition ein, um eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis verbunden. Verfügungen der Hein Bau AS Boppard GmbH & Co. KG über ihr Vermögen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Lieser mit Kanzleisitz am Josef-Görres-Platz 5 in 56068 Koblenz bestellt. Er übernimmt die Aufgabe, das schuldnerische Vermögen zu sichern, zu überwachen und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eingehend zu prüfen.

Darüber hinaus wurden die Schuldner der Antragstellerin ausdrücklich aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Diese Anordnung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 InsO dient der Sicherung der Insolvenzmasse und stellt sicher, dass Zahlungen nicht mehr unkontrolliert an die Schuldnerin erfolgen.

Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Koblenz eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel steht sowohl der Antragstellerin als auch den Gläubigern offen, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Koblenz einen zentralen Sicherungsschritt vollzogen und die Grundlage für eine strukturierte Fortführung des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Hein Bau AS Boppard GmbH & Co. KG geschaffen.

 

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG angeordnet

Ebenfalls am 30.12.2025 hat das Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 21 IN 251/25 eine weitere Entscheidung im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG getroffen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Rheinallee 28 in 56154 Boppard und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer HRA 22535 eingetragen.

Auch in diesem Verfahren wird die Antragstellerin durch die persönlich haftende Gesellschafterin HeinBau Verwaltungs GmbH vertreten, die ihren Sitz in der Andreas-Schüller-Straße 20 in Boppard hat und durch den Geschäftsführer Hans Joachim Hein gesetzlich vertreten wird.

Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens hat das Insolvenzgericht am 30.12.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Diese Maßnahme dient der Stabilisierung der Vermögensverhältnisse und der Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Mit der gerichtlichen Anordnung ist die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft erheblich eingeschränkt. Verfügungen über das Vermögen der HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vermögenssubstanz erhalten bleibt und die Interessen der Gläubiger gewahrt werden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde auch in diesem Verfahren Rechtsanwalt Jens Lieser aus Koblenz bestellt. Er ist mit der Sicherung, Überwachung und Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft betraut und übernimmt eine zentrale Rolle im weiteren Verlauf des Verfahrens.

Die Schuldner der Antragstellerin wurden angewiesen, Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Diese Anordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 InsO verhindert unzulässige Zahlungen an die Schuldnerin und dient der Sicherung der künftigen Insolvenzmasse.

Der Beschluss ist ebenfalls mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung versehen. Innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen kann die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Koblenz eingelegt werden. Auch hier steht das Rechtsmittel sowohl der Antragstellerin als auch den Gläubigern offen.

Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Koblenz einen weiteren wesentlichen Schritt zur Sicherung und geordneten Prüfung der Vermögensverhältnisse der HeinBau Rheinallee Boppard GmbH & Co. KG unternommen und den rechtlichen Rahmen für den Fortgang des Insolvenzantragsverfahrens festgelegt.

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