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Umfassende Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren der Clubhouse Berlin GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 3611 IN 11874/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 29.12.2025 eine weitreichende Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Clubhouse Berlin GmbH getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Torstraße 85 in 10119 Berlin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 235315 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Carsten Ferdinand Pistor vertreten. Der Geschäftszweck der Schuldnerin umfasst insbesondere die Anmietung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien sowie Tätigkeiten im Bereich der Unternehmensberatung.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht am 29.12.2025 um 11:50 Uhr auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Diese gerichtlichen Anordnungen dienen dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse und sollen eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft ermöglichen.

Zentraler Bestandteil des Beschlusses ist das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine weitere Beeinträchtigung der Vermögenssubstanz zu verhindern und die Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade mit Kanzleisitz am Pariser Platz 4 A in 10117 Berlin bestellt. Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Gesellschaft deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem wurde ihm aufgegeben zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin verbunden. Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser wurde darüber hinaus ermächtigt, für die künftige Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten und zu führen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die kontoführenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihm umfassend Auskunft zu erteilen.

Auch die Schuldner der Clubhouse Berlin GmbH wurden ausdrücklich in die Sicherungsmaßnahmen einbezogen. Ihnen wurde verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen wurden sie aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel steht sowohl der Schuldnerin als auch den Gläubigern offen, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Mit diesen Anordnungen hat das Amtsgericht Charlottenburg die Grundlage für eine strukturierte und rechtssichere Fortführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens der Clubhouse Berlin GmbH geschaffen.

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