Das Amtsgericht München hat am 14. November 2025 um 9 Uhr einen weitreichenden Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sushi Mobility GmbH gefasst. Die in München ansässige Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister unter HRB 247811 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Andreas Weinzierl, hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Unterstützt wird die Schuldnerin anwaltlich durch die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Köln.
Zur Sicherung der Vermögenswerte und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Münchener Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld bestellt, der fortan die finanzielle Situation des Unternehmens umfassend prüft, das Vermögen schützt und die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens stellt.
Mit dem Beschluss wurde verfügt, dass sämtliche Verfügungen der Sushi Mobility GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme umfasst auch die Einziehung offener Forderungen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen wurden untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Vollstreckungen wurden eingestellt, um das Vermögen zu sichern und die Insolvenzmasse vor weiteren Eingriffen zu bewahren.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen. Dazu gehört insbesondere die Einziehung von Forderungen auf ein Treuhandkonto, das er selbst einrichtet und führt. Drittschuldner dürfen fortan ausschließlich an den Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser gestattet ausdrücklich eine Zahlung an die Schuldnerin. Darüber hinaus ist er befugt, Kassenguthaben einzuziehen, über bestehende Konten zu verfügen und erforderlichenfalls neue Konten auf den Namen der Gesellschaft zu eröffnen.
Die Entscheidung enthält eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. Innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist besteht die Möglichkeit, sofortige Beschwerde einzulegen. Die Frist beginnt abhängig vom Verfahren mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Eine Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden; auch eine elektronische Einreichung ist möglich, solange die technischen Vorgaben – insbesondere qualifizierte elektronische Signaturen – eingehalten werden.
Mit dieser Anordnung hat das Amtsgericht München die entscheidenden ersten Schritte im Insolvenzverfahren der Sushi Mobility GmbH eingeleitet. In den kommenden Wochen wird sich zeigen, wie tragfähig die wirtschaftliche Basis des Unternehmens noch ist und ob eine Fortführungsperspektive besteht.