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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die @utark21 GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 58 IN 775/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der @utark21 GmbH, mit Sitz in der Elsässer Straße 18, 79346 Endingen, hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau am 12. November 2025 um 09:50 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse erlassen. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Freiburg unter der Handelsregisternummer HRB 714958 eingetragen und wird von Geschäftsführer Jacky Denis Jalet vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter tritt Rechtsanwalt Rainer J. Peters aus Müllheim auf.

Ziel der gerichtlichen Anordnung ist es, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Hierfür wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO beschlossen:

  • Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin – auch Arrest- oder Eilverfahren – sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Maßnahmen wurden bis auf Weiteres eingestellt.
  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg, bestellt. Er ist telefonisch unter 0761 2967320 erreichbar.
  • Verfügungen über Vermögenswerte der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.
  • Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist befugt, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Dr. Pehl ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, entweder auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion, und über diese zu verfügen. Dabei darf er Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.
  • Drittschuldnern ist es verboten, noch Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  • Der Insolvenzverwalter wird außerdem beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
  • Darüber hinaus ist er berechtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Unterlagen einzusehen und zu sichern sowie sämtliche erforderlichen Auskünfte einzuholen.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter wird außerdem als Sachverständiger eingesetzt, um die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung und die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen.

Dieser Beschluss ist Bestandteil eines strukturierten Schutzmechanismus zur Sicherung der Insolvenzmasse und schafft die Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt elektronisch und bleibt bis zu sechs Monate nach Wirksamkeitsende abrufbar.

Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, hängt nun von der Prüfung der Vermögensverhältnisse durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab.

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