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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die MOUNT Real Estate Capital Partners GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 67g IN 303/25

Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MOUNT Real Estate Capital Partners GmbH am 11. November 2025 um 13:50 Uhr entscheidende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz c/o Pestlin & Co., Düsternstraße 10, 20355 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 166871 eingetragen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Rechtsanwalt Christian Otto Bock.

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft umfasst das Eingehen, Halten, Verwalten und Veräußern von Unternehmensbeteiligungen – ein typisches Beteiligungsmodell mit Fokus auf langfristige Investments und strategische Unternehmensführung.

Zur Sicherung des Vermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Wahl fiel auf Rechtsanwalt Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095 Hamburg.

Mit dem Beschluss sind folgende wesentliche Maßnahmen verbunden:

  • Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Damit wird die unternehmerische Handlungsfreiheit der Geschäftsführung erheblich eingeschränkt.
  • Zahlungen an die Schuldnerin durch deren Schuldner (Drittschuldner) sind untersagt. Diese werden verpflichtet, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dieser ist wiederum ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Ferner hat das Gericht alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen, untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen sind bis auf Weiteres ausgesetzt.

Ziel der gerichtlichen Anordnung ist es, die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern und eine objektive Bewertung der wirtschaftlichen Lage zu ermöglichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt in dieser Phase eine überwachende und prüfende Rolle und soll feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen – insbesondere, ob genügend Masse zur Deckung der Kosten vorhanden ist und ob Chancen auf eine Fortführung oder geordnete Abwicklung bestehen.

Mit dieser Maßnahme wird ein geordneter Verlauf des Verfahrens sichergestellt und der Grundstein für den weiteren Fortgang gelegt – entweder zur Einleitung eines Hauptverfahrens oder zur Verfahrenseinstellung mangels Masse.

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