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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Objekt Markgrafenstraße Baden-Baden GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 22 IN 449/25

Das Amtsgericht Tübingen hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Objekt Markgrafenstraße Baden-Baden GmbH am 12. November 2025 um 13:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Doblerstraße 1, 72074 Tübingen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 768545 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Werner Braun vertreten.

Mit dieser Maßnahme nach §§ 21 und 22 InsO wird das Vermögen der Gesellschaft unter gerichtliche Aufsicht gestellt, um nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, bestellt. Er ist telefonisch unter 0711 96689481 und per Fax unter 0711 9668999 erreichbar.

Folgende zentrale Maßnahmen wurden durch das Gericht angeordnet:

  • Zwangsvollstreckungen, Arrestmaßnahmen und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt.
  • Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldnerin verliert damit weitgehend ihre Verfügungsbefugnis über das eigene Vermögen.
  • Die Verwaltung und Verfügung über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin gehen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist zudem ermächtigt, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Der Insolvenzverwalter kann im Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion Sonderkonten einrichten und führen. Dabei darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen.
  • Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen.
  • Drittschuldnern der Gesellschaft wird untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Künftige Leistungen sind ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Der Verwalter ist befugt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Unterlagen einzusehen und zu sichern. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche relevanten Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen herauszugeben.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein insolvenzrechtlich relevanter Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint. Ebenso hat er zu bewerten, ob die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

Diese Maßnahmen dienen der Sicherung der Insolvenzmasse und der Vorbereitung einer fundierten Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Veröffentlichung der Anordnung bleibt für mindestens sechs Monate im elektronischen Informationssystem gespeichert, sofern das Verfahren nicht vorher eröffnet oder eingestellt wird.

Damit ist die Objekt Markgrafenstraße Baden-Baden GmbH vorläufig unter insolvenzrechtlicher Kontrolle – ein Schritt, der die wirtschaftlich kritische Lage des Unternehmens dokumentiert und einer geordneten Lösung zuführen soll.

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