Az.: 1 IN 2552/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V Project II GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Mannheim am 11. November 2025 um 22:00 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse beschlossen. Die Schuldnerin mit Sitz in der Glücksteinallee 69, 68163 Mannheim, wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die V Project One Management GmbH, deren Geschäftsführer Felix Jonathan Balck sich laut Akte an einem unbekannten Aufenthaltsort befindet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRA 709064 eingetragen.
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung hat das Gericht auf Grundlage der §§ 21, 22 InsO unter anderem folgende Maßnahmen angeordnet:
- Verbot sämtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, ausgenommen solche, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig eingestellt.
- Einschränkung der Verfügungsgewalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62–64, 68165 Mannheim, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0621 4329280 erreichbar.
- Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten und Außenstände verfügen. Diese Befugnisse wurden vollständig auf den Insolvenzverwalter übertragen. Dieser ist zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in seiner eigenen Funktion zu eröffnen.
- Den Drittschuldnern der V Project II GmbH & Co. KG ist es untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Verwalter erfolgen.
- Der Verwalter ist zudem ermächtigt, Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Bücher und Unterlagen einzusehen und diese bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens an sich zu nehmen.
- Er wird auch beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform vorliegt und ob Fortführungsmöglichkeiten des Unternehmens bestehen.
Der vollständige Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht und wird für die Dauer seiner Wirksamkeit im elektronischen Informationssystem gespeichert. Bei Nichteröffnung des Verfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme.
Mit dieser umfassenden Anordnung hat das Amtsgericht Mannheim die Voraussetzungen für eine sorgfältige Prüfung der Insolvenzreife geschaffen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält alle notwendigen Mittel an die Hand, um die wirtschaftlichen Verhältnisse zu sichten, Vermögenswerte zu sichern und die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft zu bewerten.