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Stadtpark Wohnungsbaugesellschaft mbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung und Verfügungsverbot durch Amtsgericht Cloppenburg angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 10. September 2025 um 10:20 Uhr hat das Amtsgericht Cloppenburg im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stadtpark Wohnungsbaugesellschaft mbH, mit Sitz in der Mühlenstraße 24, 49661 Cloppenburg, einen bedeutsamen Beschluss gefasst. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 213758 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch Dr. Jürgen Vortmann, wohnhaft in der Mühlenstraße 8, 49661 Cloppenburg.

Angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft hat das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen und zugleich die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Damit sind sämtliche Vermögensverfügungen der Stadtpark Wohnungsbaugesellschaft mbH nur noch mit Zustimmung des gerichtlich eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanken, Am Markt 9, 49685 Emstek, bestellt. Er übernimmt fortan die Kontrolle über sämtliche finanziellen Vorgänge innerhalb der Gesellschaft. Gläubiger, Geschäftspartner und sonstige Beteiligte können ihn unter der Telefonnummer 04473 / 92 913 18 oder per E-Mail an info@hanken-insolvenzverwaltung.de kontaktieren.

Die Schuldner der Gesellschaft wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich dazu aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der neuen rechtlichen Lage zu leisten. Alle Gelder sind nur noch über den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO), um eine geordnete und gläubigergerechte Verwaltung der verbleibenden Mittel sicherzustellen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Stadtpark Wohnungsbaugesellschaft mbH kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Darüber hinaus haben auch Gläubiger die Möglichkeit zur Beschwerde, sofern sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten. Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzabteilung, Burgstraße 9, 49661 Cloppenburg, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei jeder Geschäftsstelle eines deutschen Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist jedoch der fristgerechte Eingang bei dem genannten Gericht. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Anfechtung bezeichnen. Soll der Beschluss nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Datenschutzhinweis:

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DSGVO finden sich auf der Website des Gerichts unter www.amtsgericht-cloppenburg.niedersachsen.de. Auf Wunsch wird die Datenschutzerklärung auch in Papierform zugesendet.

Amtsgericht Cloppenburg, 10.09.2025

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