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Maxhütte Technologie GmbH & Co. KG: Amtsgericht Amberg ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 11. September 2025 um 09:00 Uhr hat das Amtsgericht Amberg – Insolvenzgericht im Verfahren über den Eigenantrag der Maxhütte Technologie GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Erzhäuserstraße 1, 92237 Sulzbach-Rosenberg, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Maxhütte Technologie GmbH, vertritt die Schuldnerin. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter der Nummer HRA 1835 eingetragen. Als Verfahrensbevollmächtigter wurde Rechtsanwalt Alexander Bergfeld, Nürnberg, benannt.

Zur Sicherung des Vermögens vor nachteiligen Veränderungen nach § 21 InsO wurde im Rahmen dieses Beschlusses die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer +49(9621)9110-0 und per E-Mail unter jochen.zaremba@sri.de erreichbar.

Im Einzelnen gilt:

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung offener Außenstände, die ab sofort nur mit Genehmigung erfolgen darf.

Diese Maßnahmen sollen eine geordnete und gesicherte Prüfung der wirtschaftlichen Lage ermöglichen und verhindern, dass die Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung geschmälert wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Amberg, Paulanerplatz 4, 92224 Amberg, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht.

Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, sofern die Anforderungen nach § 130a ZPO erfüllt sind. Einfache E-Mails genügen nicht. Erforderlich ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).

Amtsgericht Amberg – Insolvenzgericht, 11.09.2025

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