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Möve Mobility GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung durch das Amtsgericht Charlottenburg angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 10. September 2025 um 08:00 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren über den Eigenantrag der Möve Mobility GmbH, Brunnenstraße 147, 10115 Berlin, die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nummer HRB 212063 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführerin Meike Angelika Hünefeld.

Die Möve Mobility GmbH, ein Unternehmen aus dem Bereich nachhaltiger Mobilitätslösungen, hat damit einen bedeutenden Schritt im Insolvenzverfahren vollzogen. Ziel der gerichtlichen Anordnung ist es, eine drohende Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.

Das Gericht hat zwei zentrale Maßnahmen ergriffen:

  1. Zwangsvollstreckungen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einstweiliger Verfügungen, sind untersagt – mit Ausnahme von Maßnahmen, die unbewegliche Vermögenswerte betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Florian Kleinschmit, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt. Fortan dürfen Verfügungen über das schuldnerische Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt über ein elektronisches Informationssystem und bleibt dort für die Dauer der Anordnung gespeichert. Im Fall der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab dem maßgeblichen Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und eine ausdrückliche Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Beschwerdeberechtigt sind sowohl die Schuldnerin als auch Gläubiger, insbesondere wenn sie die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten (§ 102c Abs. 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden – jedoch nicht per einfacher E-Mail. Sie müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP) eingereicht werden. Bei technischen Problemen bleibt eine Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, muss jedoch glaubhaft gemacht und auf Anforderung nachgereicht werden.

Weitere Informationen zur sicheren Übermittlung und zum elektronischen Rechtsverkehr stellt die Justiz unter www.justiz.de bereit.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 10.09.2025

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