Am 10. September 2025 um 11:32 Uhr hat das Amtsgericht Frankfurt am Main im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Westend 4 Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet. Die Gesellschaft, mit Sitz in der Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main, ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 117769 eingetragen und wird durch Geschäftsführerin Annie Simone Loosen gesetzlich vertreten.
Die Westend 4 Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH war in der Projektplanung und im baulichen Steuerungswesen tätig – einem Bereich, der aktuell stark von konjunkturellen Schwankungen, Materialpreisanstiegen und Nachfragerückgängen betroffen ist. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt nun eine bedeutende Zäsur im wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens dar.
Das Gericht bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth von LINTILIA LAW, Oberlindau 54–56, 60323 Frankfurt am Main, zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Er übernimmt mit sofortiger Wirkung die Kontrolle über das Vermögen der Gesellschaft. Kontakt kann unter der Telefonnummer 069 / 90 74 58 0 oder per E-Mail an kontakt@lintilia.de aufgenommen werden. Weitere Informationen sind über die Website www.lintilia.de verfügbar.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Ziel dieser Maßnahme ist es, die verbliebenen Vermögenswerte der Gesellschaft zu sichern und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtlage zu ermöglichen.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet zugleich, dass die Geschäftspartner, Gläubiger und Drittschuldner angehalten sind, jegliche Zahlungen oder Leistungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung vorzunehmen. Dies soll verhindern, dass Mittel ohne Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters abfließen und das Insolvenzverfahren gefährden.
Wie sich das Verfahren weiterentwickelt, ob Sanierungsoptionen bestehen oder ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden muss, hängt nun von der Einschätzung und den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ab.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 10.09.2025