Aktenzeichen: 32 IN 20/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IWT International Wood Trading Seesen GmbH hat das Amtsgericht Goslar am 13. Juni 2025 eine weitreichende Entscheidung getroffen, um die Vermögensinteressen des Unternehmens sowie seiner Gläubiger zu sichern. Das Unternehmen, mit Sitz am Schlehenweg 1, 38640 Goslar, geführt durch den Geschäftsführer Eugen Ockert, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Registernummer HRB 201828 eingetragen.
Mit dem am 13. Juni 2025 um 13:00 Uhr erlassenen Beschluss wurde zunächst ein umfassendes Verfügungsverbot hinsichtlich des im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundbesitzes ausgesprochen. Konkret betrifft diese Maßnahme das Grundstück, das im Grundbuch von Hahausen unter dem Blatt 682 eingetragen ist. Ziel dieser Anordnung ist es, bis zur weiteren Klärung des Insolvenzverfahrens etwaige nachteilige Verfügungen oder Vermögensverschiebungen zu verhindern, die den Interessen der Gläubiger schaden könnten.
Parallel zu diesem Verfügungsverbot hat das Insolvenzgericht zudem die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Antragstellerin angeordnet. Mit dieser wichtigen Aufgabe wurde die erfahrene Rechtsanwältin Anja Karow betraut, deren Kanzlei sich im Züchnerturm, Braunschweiger Straße 15 A, 38723 Seesen, befindet. Sie ist für die Beteiligten telefonisch unter 05381/98974-0 sowie per Fax unter 05381/98974-44 erreichbar.
Die Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin geht mit weitreichenden Pflichten und Rechten einher: Frau Karow ist dafür verantwortlich, das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger zu sichern und alle Maßnahmen zu treffen, die der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Erhalt der Insolvenzmasse dienen. Gleichzeitig werden sämtliche Schuldner der IWT International Wood Trading Seesen GmbH ausdrücklich aufgefordert, ab sofort nur noch unter Beachtung der im Beschluss niedergelegten Regelungen zu leisten, insbesondere ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vollständige Inhalt des Beschlusses kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Schuldnerin hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde einzulegen. Auch Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 in Zweifel ziehen, Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, Insolvenzgericht, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, einzureichen. Alternativ kann die Beschwerde auch zur Niederschrift bei jedem Amtsgericht erklärt werden, wobei jedoch die fristgerechte Weiterleitung an das Amtsgericht Goslar für die Wahrung der Frist entscheidend ist.
Die Frist beginnt wahlweise mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Bei öffentlicher Bekanntmachung gilt diese als bewirkt, sobald zwei Tage nach Veröffentlichung verstrichen sind. Für die ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde gelten bestimmte formale Anforderungen, unter anderem die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten.
Mit dieser Entscheidung hat das Insolvenzgericht Goslar einen wichtigen Schritt zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Wahrung der Gläubigerrechte eingeleitet. Der weitere Verlauf des Verfahrens wird maßgeblich davon abhängen, ob im Rahmen der vorläufigen Verwaltung eine Sanierung des Unternehmens angestrebt werden kann oder ob eine geordnete Abwicklung unausweichlich sein wird.