Aktenzeichen: 3606 IN 3862/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CONPUR GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 13. Juni 2025 um 16:00 Uhr einen weitreichenden Beschluss zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin erlassen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Köpenicker Straße 46-48, 12355 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 191298 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Richard Liehmann.
Zum Schutz der Gläubigerinteressen und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thomas Kühn mit Kanzleisitz am Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin bestellt.
Mit dem Erlass des Beschlusses wurden mehrere umfassende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO getroffen:
-
Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin wurde insbesondere untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf Bankguthaben und Forderungen geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten. -
Kontensperren und Auskunftspflichten:
Die Banken der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über sämtliche Konten und Guthaben zu erteilen. -
Zwangsvollstreckungsverbot:
Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). -
Zahlungsverbote für Drittschuldner:
Den Schuldnern der CONPUR GmbH (Drittschuldnern) wurde jegliche Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Sie sind verpflichtet, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung und ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). -
Ermittlungs- und Kontrollrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume sowie sämtliche betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem Verwalter uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle zur Sicherung der Insolvenzmasse notwendigen Auskünfte zu erteilen. -
Prüfungsauftrag:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem verpflichtet zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). -
Dokumentationspflicht:
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an sämtliche Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Anordnung erfolgt im elektronischen Informationssystem. Im Fall der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 InsOBekV). Erfolgt keine Verfahrenseröffnung, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (§ 9 InsO). Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht.
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung der Einlegung enthalten. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, die Beschwerde ist jedoch von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Besonderer Hinweis:
Sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die sofortige Beschwerde einlegen, insbesondere bei Rügen bezüglich der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848.