Aktenzeichen: 3608 IN 3665/25
Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – hat am 13. Juni 2025 um 12:55 Uhr einen weitreichenden Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Knabe & Co. GmbH & Co. KG erlassen. Das Unternehmen mit Sitz in der Kühnemannstraße 11-15, 13409 Berlin, wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Arthur Otto Verwaltungs-GmbH, die wiederum von Geschäftsführer Michael Krüger vertreten wird. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer HRA 18497 eingetragen.
Zum Schutz der Insolvenzmasse und zur Sicherung der Gläubigerinteressen wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dirk Semmelmann mit Kanzleisitz in der Berliner Straße 117, 10713 Berlin bestellt.
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung von Forderungen, die der Schuldnerin ausdrücklich untersagt wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin umfassend zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az. IX ZR 47/18) für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sind verpflichtet, ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen an die Schuldnerin selbst sind unzulässig, sofern keine Zustimmung des Verwalters vorliegt.
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO ist der vorläufige Insolvenzverwalter zudem beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Weiterhin ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und sämtliche betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Verwalter uneingeschränkte Einsicht in alle Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und sämtliche zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zur umfassenden Prüfung der wirtschaftlichen Situation wurde der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich ermächtigt, Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie aus den Grundbüchern einzuholen, soweit diese Informationen die Schuldnerin betreffen.
Gleichzeitig hat das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin, untersagt und bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgt im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Im Falle einer Verfahrenseröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder Rechtskraft der Einstellung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV). Erfolgt keine Eröffnung, wird spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Es gilt stets das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu erklären, muss jedoch fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht Charlottenburg eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung der Beschwerdeeinlegung enthalten und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Besonderer Hinweis:
Auch der Schuldner oder seine Gläubiger können im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde einlegen (§ 102c EGInsO).