Aktenzeichen: 35 IN 45/25
Im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Auxilium Steuerberatungs GmbH hat das Amtsgericht Gifhorn am 13. Juni 2025 eine weitere wesentliche Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Bahnhofstraße 1, 29379 Wittingen, wird vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich Wolter, wohnhaft Am Kleegarten 8, 29379 Wittingen. Eingetragen ist die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Nummer HRB 204318.
Bereits am 14. Mai 2025 um 08:25 Uhr hatte das Insolvenzgericht im Rahmen der vorläufigen Sicherung des Unternehmens die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Mit dieser Maßnahme wurde sichergestellt, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert und einer geordneten Verwaltung unterstellt wird.
Nunmehr hat das Gericht dem bereits bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich Einzelermächtigungen zur Vornahme bestimmter, im Beschluss näher bezeichneter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt. Durch diese erweiterten Befugnisse wird dem Insolvenzverwalter ermöglicht, konkrete Maßnahmen zur Sicherung, Verwaltung und gegebenenfalls Verwertung einzelner Vermögenswerte der Schuldnerin eigenverantwortlich durchzuführen. Diese Ergänzung trägt dem Erfordernis Rechnung, flexibel und situationsgerecht auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Schuldnerin reagieren zu können.
Der vollständige Beschluss, der die Einzelermächtigungen im Detail aufführt, kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Mit dieser Entscheidung stellt das Insolvenzgericht sicher, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nur die allgemeinen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sondern auch gezielt notwendige Einzelmaßnahmen zum Erhalt und Schutz der Insolvenzmasse treffen kann. Der weitere Verlauf des Verfahrens wird entscheidend davon abhängen, ob es gelingt, eine Sanierung der Auxilium Steuerberatungs GmbH zu ermöglichen oder ob gegebenenfalls eine geordnete Abwicklung erforderlich wird.