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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Knabe & Co. GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3608 IN 3665/25

Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – hat am 13. Juni 2025 einen weitreichenden Beschluss im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Knabe & Co. GmbH & Co. KG erlassen. Das traditionsreiche Unternehmen mit Sitz in der Kühnemannstraße 11-15 in 13409 Berlin wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Arthur Otto Verwaltungs-GmbH, deren gesetzlicher Vertreter der Geschäftsführer Michael Krüger ist. Eingetragen ist die Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRA 18497.

Zum Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und zur Abwendung nachteiliger Veränderungen in der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag ordnete das Insolvenzgericht umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an.

Bereits am 13. Juni 2025 um 12:55 Uhr wurden sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen, untersagt, soweit diese sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt.

Gleichzeitig wurde der Berliner Rechtsanwalt Dirk Semmelmann, ansässig in der Berliner Straße 117, 10713 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Bestellung geht mit umfassenden Befugnissen und Aufgaben einher: Künftige Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen nunmehr der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies betrifft insbesondere auch das Einziehen offener Forderungen, das der Schuldnerin ausdrücklich untersagt wurde.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Knabe & Co. GmbH & Co. KG zu sichern und zu erhalten, um eine möglichst vollständige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten. Hierzu ist er ermächtigt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen und ein insolvenzrechtlich vorgeschriebenes Sonderkonto zur Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten. Grundlage hierfür bildet das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az. IX ZR 47/18).

Darüber hinaus wurden auch die Schuldner der Knabe & Co. GmbH & Co. KG (Drittschuldner) verpflichtet, ab sofort nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlungen an die Schuldnerin selbst sind unzulässig, sofern keine ausdrückliche Zustimmung des Verwalters vorliegt.

Zur umfassenden Aufklärung der wirtschaftlichen Lage wurde der vorläufige Insolvenzverwalter weiter ermächtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume des Unternehmens zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die angeforderten Unterlagen herauszugeben und uneingeschränkt Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Im Rahmen seiner Aufgaben ist der vorläufige Insolvenzverwalter zudem berechtigt, bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie weiteren relevanten Institutionen Auskünfte einzuholen. Auch die Einsicht in die Grundbücher wurde ihm gestattet, soweit dort Eintragungen die Schuldnerin betreffen.

Die Veröffentlichung der Anordnung erfolgt in elektronischer Form und wird für die Dauer der Wirksamkeit der Maßnahmen gespeichert. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gelöscht.

Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Für die Einlegung der Beschwerde gelten detaillierte formale Anforderungen, insbesondere bei elektronischer Übermittlung, die den Vorgaben der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen müssen.

Mit diesem Beschluss wird ein entscheidender Schritt zur Stabilisierung der Vermögensverhältnisse der Knabe & Co. GmbH & Co. KG unternommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun sorgfältig prüfen, ob eine Sanierung des Unternehmens realisierbar ist oder ob weitere insolvenzrechtliche Maßnahmen notwendig werden.

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