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Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Verfahren über das Vermögen der Düsseldorf, Königstraße 3a Komplementär GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 501 IN 96/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Düsseldorf, Königstraße 3a Komplementär GmbH hat das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – am 13. Juni 2025 eine umfassende Sicherungsanordnung zum Schutz der Insolvenzmasse getroffen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 104792 eingetragen und hat ihren Sitz in der Kaistraße 8b, 40221 Düsseldorf. Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist der Geschäftsführer Herr Uwe Reppegather.

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Wahrung der Gläubigerinteressen hat das Gericht um 09:22 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Mit der Durchführung dieser Aufgabe wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf, bestellt.

Ab dem Zeitpunkt der Anordnung dürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies stellt sicher, dass keine eigenmächtigen oder gläubigerschädigenden Dispositionen mehr vorgenommen werden können, die die Insolvenzmasse schmälern könnten.

Weiterhin wurden den Schuldnern der Schuldnerin (sogenannten Drittschuldnern) ausdrücklich sämtliche Zahlungen an die Schuldnerin untersagt. Sie sind verpflichtet, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter selbst wurde die Befugnis erteilt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und für die spätere Insolvenzmasse zu sichern.

Zudem untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen. Bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme dient dazu, einen unkontrollierten Abfluss von Vermögenswerten zu verhindern und die Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf eingesehen werden.

Mit dieser Entscheidung schafft das Insolvenzgericht die notwendigen Voraussetzungen für eine geordnete vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens der Düsseldorf, Königstraße 3a Komplementär GmbH. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft prüfen und die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse einleiten. Die weitere Entwicklung des Verfahrens bleibt dem endgültigen Insolvenzeröffnungsbeschluss vorbehalten.

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