Aktenzeichen: 60 IN 126/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BINA Hoch- & Tiefbautechnik GmbH, mit Sitz in der Grubenstraße 20, 18055 Rostock, hat das Amtsgericht Rostock am 10. Juni 2025 um 18:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter der Nummer HRB 16736 eingetragen und wird vertreten durch den Geschäftsführer Rino Badendieck.
Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnete das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen an:
1. Allgemeines Verfügungsverbot:
Der Schuldnerin wurde ein vollständiges Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen der Gesellschaft ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine eigenständigen Verfügungen mehr ohne Kontrolle möglich sind.
2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Michael Busching, Am Campus 1–11, 18182 Rostock, bestellt. Ihm obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
3. Einschränkungen hinsichtlich der Kontoführung und Forderungseinzüge:
Der Schuldnerin ist es untersagt, über ihre Bankkonten sowie über bestehende Forderungen zu verfügen. Diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der fortan berechtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die kontoführenden Banken sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
4. Maßnahmen gegenüber Drittschuldnern:
Sämtlichen Schuldnern der BINA Hoch- & Tiefbautechnik GmbH (Drittschuldnern) wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Unterbrechung laufender Gerichtsverfahren:
Der Beschluss entfaltet zudem die in § 240 ZPO beschriebenen Wirkungen: Bereits anhängige Zivilrechtsstreitigkeiten werden durch die Anordnung unterbrochen.
6. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und Betriebsstätten der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die relevanten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.
7. Zustellung und Nachweisführung:
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und den Nachweis hierüber zu führen.
8. Veröffentlichung und Speicherfrist:
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt elektronisch und bleibt mindestens bis zur Aufhebung der Maßnahme wirksam. Im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock, eingelegt werden. Die näheren Einzelheiten zu Form, Fristbeginn und Einreichungswegen sind in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses umfassend geregelt.
Mit dieser Entscheidung wurden alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen, um das Vermögen der BINA Hoch- & Tiefbautechnik GmbH zu sichern und eine sorgfältige Prüfung der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen.
Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht –, 10. Juni 2025