Geschäfts-Nr.: 9 IN 521/25
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Strike Handelsgesellschaft mbH, mit Sitz in der Ostendstraße 17, 64319 Pfungstadt, hat das Amtsgericht Darmstadt am 10. Juni 2025 um 15:00 Uhr entscheidende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Die Schuldnerin wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Sascha Golob, wohnhaft in 64331 Weiterstadt.
Zur Sicherung des Vermögens der Gesellschaft und zum Schutz der Gläubigerinteressen ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jürgen Jerger von der Kanzlei Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 06251/86867-0 sowie per Fax unter 06251/86867-11 und per E-Mail unter info@rhein-rechtsanwaelte.de erreichbar.
Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind sämtliche Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dadurch wird sichergestellt, dass das Vermögen der Gesellschaft in geordneten Bahnen verwaltet und nicht zum Nachteil der Gläubiger verändert wird.
Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse:
Den Schuldnern der Strike Handelsgesellschaft mbH (Drittschuldnern) ist es untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Dieser ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Gelder in Empfang zu nehmen.
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingehenden Gelder wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ausdrücklich ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto einzurichten und zu führen, welches den Vorgaben des Bundesgerichtshofes gemäß Urteil vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) entspricht.
Pflichten der Banken, Finanzbehörden und anderer Stellen:
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrt-Bundesamt wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte über sämtliche Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin zu erteilen. Soweit erforderlich, sind Abschriften der entsprechenden Unterlagen anzufertigen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist damit berechtigt, sämtliche Informationen einzuholen, die auch dem Insolvenzschuldner selbst offenzulegen wären.
Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Darmstadt die notwendigen Schritte eingeleitet, um das Vermögen der Strike Handelsgesellschaft mbH bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestmöglich zu sichern und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin sorgfältig zu prüfen.
Amtsgericht Darmstadt, 10. Juni 2025