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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gustare GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 105 IN 363/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gustare GmbH, mit Sitz in Am Schönen Moos 1, 88348 Bad Saulgau, hat das Amtsgericht Ravensburg am 11. Juni 2025 um 06:39 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Die Schuldnerin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Manuela Fink, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 722656 eingetragen.

Um einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft bis zur abschließenden Entscheidung über die Insolvenzeröffnung vorzubeugen, wurden durch das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21 und 22 InsO folgende Anordnungen getroffen:

1. Einschränkungen der Zwangsvollstreckung:
Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Michael Wahl, Karlstraße 33, 89073 Ulm, bestellt.

3. Beschränkung der Verfügungsbefugnis:
Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus prüft er, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

4. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Forderungen:
Der Schuldnerin ist es ausdrücklich untersagt, selbst über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis darüber geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, bestehende Bankguthaben sowie sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Zudem ist er berechtigt, Sonderkonten zu eröffnen und im Rahmen der Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

5. Verpflichtung der Kreditinstitute und Drittschuldner:
Die Banken der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollständige Auskünfte zu erteilen. Drittschuldner dürfen keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

6. Prüfungsauftrag als Sachverständiger:
Neben seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Wahl zugleich mit der Aufgabe betraut, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund nach der Rechtsform der Schuldnerin gegeben ist und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint.

7. Betretungs- und Einsichtsrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, sämtliche Geschäfts- und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen herauszugeben.

8. Zustellungsauftrag:
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und den Nachweis darüber zu führen.

9. Veröffentlichung und Speicherfristen:
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt elektronisch und wird dort mindestens bis zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gespeichert. Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens wird die Veröffentlichung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Ravensburg, Herrenstraße 40–44, 88212 Ravensburg, Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Einzelheiten zu Fristen, Formen und Einreichungswegen sind im Beschluss ausführlich dargelegt.

Mit dieser Anordnung wurden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um das Vermögen der Gustare GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zu ermöglichen.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht –, 11. Juni 2025

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