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B51 GmbH in Freiburg unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Insolvenzantragsverfahren B51 GmbH – Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Aktenzeichen: 8 IN 336/25
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Beschluss vom 03.06.2025, 11:30 Uhr

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
B51 GmbH, Bertoldstraße 51, 79098 Freiburg
(AG Freiburg, HRB 718188), vertreten durch den Geschäftsführer Ali Ölmez,

hat das Amtsgericht zur Sicherung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens folgende Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

Anordnungen gemäß §§ 21, 22 InsO

  1. Zwangsvollstreckungsverbot
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – werden untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen sind einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
    Rechtsanwältin Stefanie Wehrle-Gressler
    Bismarckallee 15, 79098 Freiburg
    Tel.: 0761 707894-0
    Fax: 0761 707894-10
  3. Verfügungsbeschränkung
    Die B51 GmbH darf nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin über ihr Vermögen verfügen. Die Verwalterin ist nicht allgemeine Vertreterin, sondern hat Überwachungsfunktion zur Sicherung des Vermögens (§ 22 Abs. 1 InsO).
  4. Kontoverwaltung und Forderungseinzug
    • Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen.
    • Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt, Gelder einzuziehen und Sonderkonten zu führen.
    • Kreditinstitute sind zur Auskunft verpflichtet.
    • Drittschuldner dürfen nur noch an die Verwalterin leisten (§ 23 Abs. 1 InsO).
  5. Weitere Befugnisse der Verwalterin
    • Betreten der Geschäftsräume
    • Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere
    • Auskunftsanspruch zur Sicherung der Masse
  6. Veröffentlichung & Datenschutz
    Die Anordnung wird im elektronischen Informationssystem bekannt gemacht und nach spätestens sechs Monaten gelöscht, sofern das Verfahren nicht eröffnet wird (§ 3 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung

Sofortige Beschwerde möglich

  • Frist: 2 Wochen
  • Einreichung bei: Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg
  • Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (auch jedes andere Amtsgericht möglich)
  • Ergänzend: Auch möglich bei fehlender internationaler Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848

Hinweise zur elektronischen Einreichung:

  • Einfache E-Mail ist nicht zulässig.
  • Für Rechtsanwälte, Behörden, Notare etc. besteht Einreichungspflicht auf elektronischem Weg.
  • Details zur elektronischen Kommunikation unter: www.ejustice-bw.de

Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht
Beschluss ergangen am 03.06.2025

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