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G + M Immobiliengesellschaft mbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die G + M Immobiliengesellschaft mbH mit Firmensitz Erbismühle 1, 61276 Weilrod wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat den Insolvenzantrag mit Beschluss vom 30. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 90 IN 83/25 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung abgewiesen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9345 eingetragen. Mit der Entscheidung endet zugleich das seit Oktober 2025 laufende Insolvenzeröffnungsverfahren. Gleichzeitig hob das Gericht die bereits am 9. Oktober 2025 angeordneten Verfügungsbeschränkungen sowie die vorläufige Insolvenzverwaltung auf.

Eine Abweisung mangels Masse erfolgt, wenn das vorhandene Vermögen eines Unternehmens nach Einschätzung des Insolvenzgerichts voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall wird das Verfahren nicht eröffnet. Für Gläubiger verschlechtern sich dadurch regelmäßig die Aussichten auf eine Befriedigung ihrer Forderungen erheblich, da kein geordnetes Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann.

Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand war die G + M Immobiliengesellschaft mbH im Bereich der Entwicklung, des Erwerbs, der Verwaltung, Vermietung und Verwertung von Immobilien tätig. Zum Geschäftsfeld gehörten darüber hinaus die Planung und Realisierung von Immobilienprojekten sowie die Verwaltung eigenen Immobilienvermögens. Solche Gesellschaften übernehmen häufig die Entwicklung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die Bestandshaltung sowie die wirtschaftliche Betreuung von Grundstücken und Gebäuden.

Das Unternehmen war auf die Bewirtschaftung und Entwicklung von Immobilien ausgerichtet und fungierte als Immobiliengesellschaft mit Fokus auf den Aufbau und die Verwaltung eigener Vermögenswerte. Dabei konnten sowohl der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken als auch die Projektentwicklung und Vermietung zum Tätigkeitsbereich gehören. Ziel solcher Gesellschaften ist in der Regel die langfristige Wertsteigerung des Immobilienbestandes sowie die Erzielung von Erträgen aus Vermietung oder Projektverkäufen.

Mit der nun erfolgten Abweisung des Insolvenzantrags endet das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Die zuvor bestehenden insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen sind aufgehoben. Ob zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Insolvenzantrag gestellt wird oder sich die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft verändert, bleibt abzuwarten.

 

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