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Health Care Immobilien GmbH: Insolvenzgericht setzt Vergütung nach Nachtragsverteilung fest

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Health Care Immobilien GmbH mit Firmensitz Heinrich-Lübke-Straße 86, 51375 Leverkusen hat das Amtsgericht Köln eine weitere Entscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2026 wurden im Verfahren unter dem Aktenzeichen 72 IN 84/17 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit einer Nachtragsverteilung festgesetzt.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56405 eingetragen und wurde durch den Geschäftsführer Ralf Giesen vertreten.

Nach den Angaben des Gerichts basiert die Vergütungsfestsetzung auf einer nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 89.991,51 Euro. Da es sich um eine Nachtragsverteilung handelt, wurde die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung berechnet. Das Gericht hielt im vorliegenden Fall eine Vergütung in Höhe von 50 Prozent der nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelten Regelvergütung für angemessen.

Eine Nachtragsverteilung kommt in Insolvenzverfahren dann in Betracht, wenn nach Abschluss oder während des fortgeschrittenen Verfahrens weitere Vermögenswerte entdeckt oder eingezogen werden, die bislang nicht Bestandteil der Insolvenzmasse waren. Diese zusätzlichen Mittel werden nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften zugunsten der Gläubiger verteilt. Für die damit verbundenen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters sieht die Insolvenzordnung eine gesonderte Vergütung vor, über deren Höhe das Insolvenzgericht entscheidet.

Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand war die Health Care Immobilien GmbH auf den Erwerb, die Entwicklung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Immobilien im Gesundheitswesen spezialisiert. Der Schwerpunkt lag auf Immobilien für Pflegeeinrichtungen, Seniorenresidenzen, medizinische Versorgungszentren sowie weiteren Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Darüber hinaus konnte die Gesellschaft Grundstücke erwerben, bebauen, sanieren und langfristig bewirtschaften sowie entsprechende Projektentwicklungen begleiten.

Mit der nun veröffentlichten Entscheidung wird kein neues Insolvenzverfahren eingeleitet und auch keine Änderung des Verfahrensstatus vorgenommen. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Vergütung des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung. Solche Entscheidungen sind ein üblicher Bestandteil bereits weit fortgeschrittener Insolvenzverfahren und dokumentieren, dass nachträglich noch Vermögenswerte für die Insolvenzmasse realisiert werden konnten.

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