Die Münchner Solarkraftwerk 3 GmbH & Co. KG mit Firmensitz Alte Landstraße 23, 85521 Ottobrunn befindet sich im Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 1. Juli 2026 um 17:00 Uhr unter dem Aktenzeichen 1542 IN 2344/26 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens zu sichern.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 113124 eingetragen. Vertreten wird sie durch ihren Geschäftsführer Florian Genssler.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt aus München. Gleichzeitig wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Damit sind Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Anordnung umfasst ausdrücklich auch die Einziehung offener Forderungen. Mit diesen Sicherungsmaßnahmen soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschlechtert.
Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand ist die Münchner Solarkraftwerk 3 GmbH & Co. KG auf die Errichtung, den Erwerb, den Betrieb sowie die Verwaltung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen, ausgerichtet. Darüber hinaus gehören das Halten und Verwalten der hierfür erforderlichen Vermögenswerte sowie die Einspeisung und Vermarktung der erzeugten elektrischen Energie zu den Aufgaben der Gesellschaft. Die Gesellschaft wurde als Projektgesellschaft gegründet, um einzelne Solarenergieprojekte wirtschaftlich zu entwickeln und langfristig zu betreiben.
Das Unternehmen ist Teil einer Unternehmensgruppe, die sich auf Investitionen in Photovoltaikprojekte spezialisiert hat. Solche Projektgesellschaften werden regelmäßig für einzelne Solarparks oder Photovoltaikanlagen gegründet. Sie übernehmen den Erwerb geeigneter Standorte, die Finanzierung, die Errichtung der Anlagen sowie deren langfristigen technischen und kaufmännischen Betrieb. Die Erlöse stammen im Wesentlichen aus der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz beziehungsweise aus dessen Vermarktung.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt nun die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und ob Möglichkeiten für eine Sanierung, eine Fortführung des Geschäftsbetriebs oder den Einstieg eines Investors bestehen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Insolvenzgerichts bleiben die angeordneten Sicherungsmaßnahmen bestehen und dienen dem Schutz der Insolvenzmasse sowie der Gläubigerinteressen.