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Amtsgericht Kiel berichtigt Beschluss im Insolvenzverfahren der Olympic Auto GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren der Olympic Auto GmbH mit Firmensitz Eckernförder Straße 210, 24119 Kronshagen hat das Amtsgericht Kiel eine Berichtigung eines bereits ergangenen Beschlusses vorgenommen. Die Entscheidung erging am 2. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 25 IN 19/26.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 2684 KI eingetragen und wird von Geschäftsführer Gisbert Schücking vertreten. Im Insolvenzverfahren wird das Unternehmen von der BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten.

Mit dem aktuellen Beschluss wurde der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 29. Januar 2026 in seinen Entscheidungsgründen berichtigt. Das Gericht stellte klar, dass die Schuldnerin bereits am 28. Januar 2026 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und diesen zugleich mit einem Antrag auf Eigenverwaltung verbunden hatte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der bisherigen Formulierung um ein offensichtliches Diktat- beziehungsweise Schreibversehen, das nun berichtigt wurde. An den übrigen Entscheidungen des Insolvenzverfahrens ändert sich durch diese Korrektur nichts.

Die Olympic Auto GmbH war über viele Jahre als Automobilhandelsunternehmen in Schleswig-Holstein tätig. Das Unternehmen betrieb ein Autohaus mit Schwerpunkt auf dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie umfangreichen Werkstatt- und Serviceleistungen. Zum Leistungsspektrum gehörten außerdem die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, Unfallinstandsetzungen, Karosserie- und Lackierarbeiten, der Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör sowie Dienstleistungen rund um Finanzierung, Leasing und Versicherungen. Darüber hinaus war das Unternehmen Vertragspartner verschiedener Automobilhersteller und bot sowohl Privat- als auch Gewerbekunden umfassende Mobilitätslösungen an.

Die nun veröffentlichte Entscheidung hat ausschließlich formellen Charakter. Sie dient der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der Begründung eines früheren Gerichtsbeschlusses und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den bisherigen Verlauf des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren selbst wird auf Grundlage der bereits getroffenen insolvenzrechtlichen Entscheidungen fortgeführt.

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