Unter dem Aktenzeichen 8 IN 1337/25 hat das Amtsgericht Stuttgart als zuständiges Insolvenzgericht am 29.12.2025 eine umfassende Entscheidung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.C. Immobilien und Projektverwaltungs GmbH getroffen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hauptstraße 41 in 72639 Neuffen und wird durch ihren Geschäftsführer Fatih Öztürk vertreten .
Dem Verfahren liegt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zugrunde. Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur abschließenden Entscheidung über diesen Antrag zu verhindern, hat das Insolvenzgericht auf der Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung am 29.12.2025 um 12:00 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Diese dienen dem Schutz der Insolvenzmasse sowie der geordneten Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.
Kernbestandteil des Beschlusses ist das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wurden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine weitere Beeinträchtigung der Vermögenssubstanz zu vermeiden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Robin Hezel mit Kanzleisitz in der Johann-Philipp-Palm-Straße 39 in 73614 Schorndorf bestellt. Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Gesellschaft deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus wurde er beauftragt zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin verbunden. Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Schuldnerin wurde zudem ausdrücklich untersagt, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. In diesem Bereich ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, der ermächtigt wurde, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und über diese zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin wurden verpflichtet, ihm gegenüber umfassend Auskunft zu erteilen.
Auch die Schuldner der K.C. Immobilien und Projektverwaltungs GmbH wurden in die Sicherungsmaßnahmen einbezogen. Ihnen wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen, der zugleich beauftragt wurde, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht erfolgt ist, mit der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen. Auch die Einlegung von Rechtsbehelfen in elektronischer Form ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zulässig.
Mit diesen weitreichenden Sicherungsanordnungen hat das Amtsgericht Stuttgart die Grundlage für eine strukturierte Prüfung und den Schutz der Vermögenswerte der K.C. Immobilien und Projektverwaltungs GmbH bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen .