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Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren der helloclearence GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 91 IN 55/25 hat das Amtsgericht Neumünster als Insolvenzgericht am 23.12.2025 eine bedeutsame Entscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der helloclearence GmbH getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz am Großflecken 43 in 24534 Neumünster ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 21284 KI eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Patrick Burwitz vertreten. Der Unternehmensgegenstand umfasst die Erbringung von Zolldienstleistungen.

Gegenstand des Beschlusses ist die Aufhebung der zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Diese waren mit Beschluss vom 23.10.2025 zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens angeordnet worden und werden nunmehr durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben. Damit entfällt der bisherige Umfang der insolvenzrechtlichen Sicherungsanordnungen, die der Stabilisierung der Vermögenslage während der vorläufigen Phase des Verfahrens dienten.

Gleichzeitig stellt das Insolvenzgericht klar, dass die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Hans-Peter Rechel über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen in einem begrenzten Umfang fortbesteht. Diese Befugnis bleibt insoweit bestehen, als sie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 25 Absatz 2 der Insolvenzordnung erforderlich ist. Damit wird gewährleistet, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der bereits entstandenen verfahrensbezogenen Verpflichtungen weiterhin sichergestellt ist.

Insbesondere bleibt der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, die im Verfahren entstandenen Kosten nach Maßgabe der §§ 209 und 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen. Darüber hinaus ist er berechtigt, seine Vergütung sowohl als Sachverständiger als auch als vorläufiger Insolvenzverwalter nach entsprechender gerichtlicher Festsetzung dem Guthaben des eingerichteten Sonderkontos zu entnehmen.

Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Neumünster die insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen formal beendet, zugleich jedoch einen rechtssicheren Rahmen für die abschließende Abwicklung der verfahrensbedingten Kosten und Vergütungsansprüche geschaffen.

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