Aktenzeichen: 36e IN 4385/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Edelgut GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 13. Juni 2025 eine Entscheidung getroffen. Die Schuldnerin war zuletzt unter der Adresse Plauener Straße 163-165, Haus K, 13053 Berlin ansässig und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 163764 eingetragen. Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist der Geschäftsführer Herr Stanislav Bic.
Abweisung des Antrags mangels Masse:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen wurde durch das Insolvenzgericht abgewiesen. Grund hierfür ist, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um selbst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Damit liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 InsO nicht vor.
Diese Entscheidung bedeutet, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Gesellschaft formal bestehen bleibt, allerdings ohne die Möglichkeit einer geordneten Verfahrensabwicklung im Rahmen der Insolvenzordnung. Gläubiger können ihre Forderungen nicht mehr im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen; etwaige Ansprüche müssen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder anderweitig verfolgt werden, sofern dies noch möglich ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls keine Verkündung erfolgte, mit der Zustellung bzw. der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts erklärt werden. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, wobei für die Fristwahrung der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg entscheidend ist. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei elektronischer Einreichung müssen die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie des § 130a ZPO beachtet werden.