Aktenzeichen: 35 IN 100/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der US Garage Gifhorn GmbH hat das Amtsgericht Gifhorn am 17. Juni 2025 um 08:20 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen.
Die US Garage Gifhorn GmbH, mit Sitz in der Hauptstraße 29 A, 38518 Gifhorn, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 208679 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführerin Frau Stefanie Meyer, wohnhaft Edderwiesen 14, 30916 Isernhagen.
Mit dem Beschluss hat das Insolvenzgericht die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin über ihr Vermögen eingeschränkt. Ab sofort sind sämtliche Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hausherr, Bruchtorwall 6, 38100 Braunschweig, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0531/2448057 sowie per E-Mail unter chausherr@hausherr-steuerwald.de erreichbar.
Darüber hinaus wurden alle Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) verpflichtet, nur noch unter Beachtung des ergangenen Beschlusses Zahlungen zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen an die Antragstellerin selbst dürfen nur noch nach Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin sowie – bei Rügen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 – auch den Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzureichen.
Der Fristbeginn richtet sich nach dem jeweils frühesten Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Nach dem Tag der Veröffentlichung gelten zwei weitere Tage als Verstreichen der Zustellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht Gifhorn. Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.
Datenschutzhinweis
Informationen zum Datenschutz sind auf der Website des Amtsgerichts Gifhorn unter
Datenschutzhinweise abrufbar.
Der Beschluss wurde am 17. Juni 2025 durch das Amtsgericht Gifhorn erlassen.