Aktenzeichen: 1501 IN 11702/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Memon Holding UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – am 16. Juni 2025 eine abschließende Entscheidung getroffen.
Die Schuldnerin mit Sitz in der Erdinger Straße 1, 85609 Aschheim, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Registernummer HRB 277608 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Memon Abdurrahman.
Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Damit konnte das Verfahren nicht eröffnet werden, da das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass die Gläubiger ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anmelden können und ggf. auf anderweitige Wege der Einzelzwangsvollstreckung verwiesen sind, sofern noch pfändbares Vermögen vorhanden sein sollte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist einzulegen bei:
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts erklärt werden. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht München eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist für die Einlegung der Beschwerde nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Für die elektronische Übermittlung sind die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und des § 130a ZPO maßgeblich. Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf www.ejustice-bw.de.