Aktenzeichen: 2 IN 29/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kaminfeuer Ansbach BRS GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Ansbach – Insolvenzgericht – am 17. Juni 2025 um 10:00 Uhr eine Sicherungsmaßnahme nach § 21 InsO angeordnet.
Die Schuldnerin mit Sitz in der Würzburger Landstraße 24, 91522 Ansbach, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ansbach unter der Registernummer HRA 4363 eingetragen. Sie wird vertreten durch ihre Gesellschafterin Kaminfeuer BRS Verwaltungs GmbH sowie die Geschäftsführer Herrn Jens Axel Bayha und Herrn Markus Ranke (geb. Ranke).
Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin und zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO verhängt.
Dieses Verbot umfasst sämtliche Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin und erfasst insbesondere auch die Einziehung von Außenständen. Damit wird jegliches eigenständige wirtschaftliche Handeln der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung eingeschränkt, bis über den Eröffnungsantrag abschließend entschieden ist.
Zahlungsverbote für Drittschuldner:
Den Drittschuldnern der Gesellschaft wird ausdrücklich untersagt, an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch unter Beachtung des erlassenen Beschlusses erfolgen. Hierdurch wird verhindert, dass Vermögenswerte aus der Masse abfließen und eine geordnete Gläubigerbefriedigung gefährdet wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, mit deren Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist jeweils das frühere Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ansbach oder eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei dem oben genannten Gericht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Teilanfechtungen sind unter Angabe des Anfechtungsumfangs möglich. Eine Begründung wird empfohlen.
Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Es gelten die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie des § 130a ZPO. Zulässig sind qualifizierte elektronische Signaturen und sichere Übermittlungswege. Technische Hinweise hierzu finden sich auf www.justiz.de.