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Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Auto Wellmann GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 620 IN 979/25

Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auto Wellmann GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Neue Hünxer Straße 22, 46485 Wesel, hat das Amtsgericht Duisburg am 10. Juni 2025 um 13:30 Uhr eine weitreichende Entscheidung getroffen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer HRA 9169 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Beate Margarete Wellmann, wohnhaft in der Luetgardisstraße 11, 46446 Emmerich.

Gemäß den Vorschriften der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Karsten M. Keilhack, Brüner Straße 4-6, 46499 Hamminkeln, bestellt.

Mit Wirksamwerden des Beschlusses unterliegen sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen einer strengen Kontrolle: Sie dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Zugleich wurde den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) untersagt, Zahlungen unmittelbar an die Schuldnerin zu leisten. Vielmehr ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt worden, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin selbst einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Alle Drittschuldner wurden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Mit dieser Maßnahme verfolgt das Gericht das Ziel, das noch vorhandene Vermögen der Auto Wellmann GmbH & Co. KG zu sichern, Gläubigerinteressen zu schützen und eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu ermöglichen. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt einen wichtigen Schritt im Rahmen des Insolvenzverfahrens dar, der nun Raum für weitere Entscheidungen hinsichtlich der endgültigen Eröffnung des Verfahrens schafft.

Amtsgericht Duisburg, 10. Juni 2025

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