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249-Euro-Rechnung von Novasparkling: Verbraucherschützer und Anwälte raten zur Vorsicht

janjf93 (CC0), Pixabay

Nach Angaben des Anwalts präsentiert sich Novasparkling als Dating- und Kontaktplattform für Erwachsene und wirbt mit dem Hinweis „Made in Germany“. Ein Blick in Impressum und Allgemeine Geschäftsbedingungen zeigt jedoch, dass als Vertragspartner die Margot Brands Limited mit Sitz in Hongkong genannt wird. Eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland fehlt, stattdessen wird lediglich eine Support-E-Mail-Adresse angegeben.

Rechnung folgt unmittelbar nach Registrierung

Nach den Schilderungen zahlreicher Betroffener verläuft der Ablauf stets ähnlich. Zunächst erhalten Nutzer eine Willkommens-E-Mail mit Zugangsdaten. Kurz darauf folgen eine Rechnung über 249 Euro, eine Vertragsbestätigung sowie eine Bestätigung über den Erhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bleibt die Zahlung aus, verschickt das Unternehmen nach Angaben des Rechtsanwalts mehrere Mahnungen mit zusätzlichen Gebühren. Bereits nach sieben Tagen werde ein erster Mahnaufschlag verlangt. Nach wenigen Wochen werde schließlich die Einschaltung eines Inkassounternehmens angekündigt.

Jurist sieht mehrere Angriffspunkte

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann sollten Verbraucher eine solche Rechnung keinesfalls vorschnell bezahlen. Entscheidend sei zunächst die Frage, ob überhaupt ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.

Gerade bei Online-Verträgen müsse der Anbieter nachweisen können, dass der Nutzer tatsächlich eine zahlungspflichtige Bestellung abgegeben habe. Dabei spiele insbesondere der gesetzlich vorgeschriebene sogenannte Bestellbutton eine zentrale Rolle. Dieser müsse eindeutig auf eine Kostenpflicht hinweisen.

Hinzu komme ein weiterer Aspekt: Nach den dem Anwalt vorliegenden Unterlagen würden technische Nachweise wie IP-Adresse oder Browserkennung teilweise ausdrücklich als „nicht erfasst“ ausgewiesen. Dadurch könne der Nachweis eines Vertragsschlusses zusätzlich erschwert werden.

Widerrufsrecht nicht automatisch ausgeschlossen

Nach den Geschäftsbedingungen beruft sich Novasparkling darauf, dass Nutzer den sofortigen Beginn der Dienstleistung verlangt und damit auf ihr Widerrufsrecht verzichtet hätten. Zudem werde im Falle eines Widerrufs ein pauschaler Wertersatz verlangt.

Nach Auffassung des Juristen greife diese Argumentation jedoch nur dann, wenn zuvor überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen und der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden sei. Fehle es bereits daran, könnten weder ein Verzicht auf das Widerrufsrecht noch pauschale Wertersatzforderungen wirksam sein.

Sitz in Hongkong erschwert Durchsetzung

Erschwerend komme hinzu, dass die Betreiberfirma ihren Sitz in Hongkong habe. Dadurch könne die gerichtliche Durchsetzung möglicher Forderungen gegenüber deutschen Verbrauchern deutlich komplizierter werden.

Betroffene sollten schriftlich widersprechen

Dr. Hoffmann empfiehlt Betroffenen, besonnen zu reagieren und Forderungen nicht aus Angst oder Unsicherheit vorschnell zu begleichen. Stattdessen sollte der Rechnung schriftlich widersprochen werden. Vorsorglich könne außerdem ein Widerruf erklärt sowie – für den Fall, dass tatsächlich ein Vertrag bestehen sollte – eine Kündigung ausgesprochen werden.

Erhalte ein Verbraucher später Post von einem Inkassounternehmen, solle auch darauf sachlich reagiert werden. Besonders wichtig sei es, bei einem gerichtlichen Mahnbescheid die gesetzlichen Fristen einzuhalten und innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen.

Kein Grund zur Panik – aber sorgfältig prüfen

Der aktuelle Fall zeigt erneut, dass Verbraucher bei überraschenden Zahlungsaufforderungen im Internet genau hinschauen sollten. Nicht jede Rechnung ist automatisch berechtigt. Gerade wenn sich Betroffene an keinen kostenpflichtigen Vertrag erinnern können, empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung, bevor Zahlungen geleistet oder Forderungen anerkannt werden. Nach Einschätzung des Rechtsanwalts bestehen bei den derzeit bekannten Fällen von Novasparkling in vielen Punkten rechtliche Zweifel, die Verbraucher kennen sollten, bevor sie auf die Zahlungsaufforderung reagieren.

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  1. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat unter: https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/musterbriefe-und-tools/vertraege-reklamation/kundenrechte/musterbrief-a3-nachweis-angeblicher-vertragsschluss-121826 diesen Musterbrief veröffentlicht, der schnellst möglich als Widerruf an support@novasparkling.com gesendet werden soll, um auch schon der ersten Mahnung zu entgehen. Bei Kontakt mit einem Inkasso-Unternehmen dieser Forderung nochmals gegenüber dem Inkasso widersprechen. Sollte tatsachlich ein gerichtlicher Mahnbescheid erlassen werden, diesem ebenfalls widersprechen. Dann sollte der Fall erledigt sein. Ist zwar aufwendig, aber es lohnt sich.

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