Aktenzeichen: 97 IN 30/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Leftside Holding GmbH, mit Sitz in der Oberer Hilgenstock 38, 34414 Warburg, hat das Amtsgericht Paderborn am 06. Juni 2025 um 10:04 Uhr weitreichende Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte des Unternehmens angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 8692 eingetragen und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Herrn Udo Linke, wohnhaft in Oerlinghausen, vertreten.
Zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage und zur Vorbereitung einer möglichen Insolvenzverfahrenseröffnung wurde gemäß §§ 21 und 22 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin eingerichtet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Birte Meister, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld, bestellt. Ihr obliegt es, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu überwachen, das vorhandene Vermögen zu sichern und den Gläubigerschutz zu gewährleisten.
Im Rahmen des gerichtlichen Beschlusses wurden folgende zentrale Maßnahmen erlassen:
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen, insbesondere Zahlungen, Verkäufe oder Forderungseinzüge, sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
- Drittschuldnern, also Personen oder Unternehmen, die der Schuldnerin Geld schulden, ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Leftside Holding GmbH zu leisten. Sämtliche Zahlungen dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Dr. Meister ist zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen sowie zum Empfang eingehender Gelder ermächtigt.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen, sind gegen die Schuldnerin untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Diese Maßnahmen stellen sicher, dass keine einseitigen Vermögensverschiebungen zu Lasten der Gläubiger erfolgen und die Unternehmenswerte während der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht weiter geschmälert werden. Die Bestellung der vorläufigen Verwalterin dient insbesondere der Aufrechterhaltung geordneter Verhältnisse und der Vorbereitung der Entscheidung über eine mögliche Verfahrenseröffnung.
Paderborn, 12. Mai 2025
Amtsgericht Paderborn – Insolvenzgericht