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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen die BM-Unibau GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 40 IN 550/25

Heilbronn, 06. Juni 2025 – Im laufenden Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BM-Unibau GmbH, mit Sitz in der Kernerstraße 30, 74072 Heilbronn, hat das Amtsgericht Heilbronn entscheidende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet. Die GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 738306, wird durch die Geschäftsführer Hamit Kaya und Andrejs Krumins vertreten.

Mit Beschluss vom 06. Juni 2025 um 12:00 Uhr wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin gemäß §§ 21 und 22 InsO angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz des noch vorhandenen Unternehmensvermögens, bis eine endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen ist.

Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, bestellt. Dr. Egner, ein erfahrener Insolvenzrechtler, wird damit beauftragt, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Seine Kontaktdaten lauten:
Telefon: 07131 60990
Fax: 07131 609962
E-Mail: anwalt@haus-des-rechts.de

Die Schuldnerin darf ab sofort keine eigenständigen Verfügungen mehr über Vermögenswerte tätigen – insbesondere über Bankkonten oder Außenstände. Die Verfügungsgewalt darüber ist vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und Sonderkonten zu eröffnen, über die er verfügen darf. Alle Zahlungseingänge sind ausschließlich durch ihn entgegenzunehmen.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Weiterhin wurde folgendes angeordnet:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorerst eingestellt.

  • Drittschuldnern der BM-Unibau GmbH wird untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Stattdessen sind Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie erforderliche Nachforschungen anzustellen.

  • Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche zur Sicherung der Insolvenzmasse notwendigen Auskünfte zu erteilen und relevante Unterlagen herauszugeben.

Die kontoführenden Banken wurden zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zudem wird der vorläufige Insolvenzverwalter damit beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an alle betroffenen Schuldner der Schuldnerin zu veranlassen und die Durchführung zu dokumentieren.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist:

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 9 InsO – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis. Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle erfolgen. Auch elektronische Übermittlung ist möglich, jedoch nicht per E-Mail. Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich unter: www.ejustice-bw.de.

Beschwerdeberechtigt sind neben der Schuldnerin auch deren Gläubiger, insbesondere zur Rüge der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848.

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