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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Astraltec GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 35 IN 94/25

Gifhorn, 06. Juni 2025 – Im Insolvenzverfahren um das Vermögen der Astraltec GmbH, mit Sitz in der Bäckerstraße 11, 31311 Uetze, wurde durch das Amtsgericht Gifhorn am 6. Juni 2025 um 13:23 Uhr ein entscheidender Schritt eingeleitet: Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin wurde angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 236157 eingetragen. Vertreten wird sie durch ihren Geschäftsführer Jurij Novak, wohnhaft Hauptstraße 1, 85376 Giggenhausen.

Diese Maßnahme markiert einen bedeutenden Wendepunkt für das Unternehmen, das zuletzt unter der Geschäftsführung von Novak in München, am Konrad-Zuse-Platz 8, operierte. Mit sofortiger Wirkung sind jegliche Verfügungen der Astraltec GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der renommierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann bestellt. Dieser ist mit seiner Kanzlei an der Ständehausstraße 10, 30159 Hannover, ansässig und unter Tel. 0511/3266050 sowie per E-Mail unter iv-hannover@roemermann.com erreichbar. Die Wahl Römermanns, der seit vielen Jahren als Experte im Insolvenzrecht gilt, verspricht eine sachkundige und strukturierte Abwicklung des Verfahrens.

Zugleich ergeht der Hinweis an alle Schuldner der Astraltec GmbH, dass Zahlungen oder Leistungen an die Gesellschaft ab sofort ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses erfolgen dürfen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO).

Der vollständige gerichtliche Beschluss kann während der üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde offen. Ebenso können auch Gläubiger gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Unzuständigkeit für die Verfahrenseröffnung geltend machen möchten. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn, einzureichen oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht.

Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem unterzeichnet und klar als Anfechtung des Beschlusses gekennzeichnet sein. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, so ist dies genau zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist ausdrücklich erwünscht.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz sowie Ihre Rechte nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Gifhorn, die online unter folgendem Link abrufbar ist:
Datenschutzhinweise Amtsgericht Gifhorn

Auf Wunsch stellt das Gericht Ihnen die Datenschutzerklärung auch in gedruckter Form zur Verfügung.

 

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