Aktenzeichen: IN 131/25 – Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 30. Mai 2025
Am 30. Mai 2025 um 10:45 Uhr hat das Amtsgericht Passau im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens eine entscheidende Maßnahme zum Schutz des Vermögens der Bodor Waldpflege UG (haftungsbeschränkt) getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Zeller Straße 29, 94060 Pocking, geführt von Geschäftsführer Ötvos Zsolt und eingetragen beim Amtsgericht Passau unter der Handelsregisternummer HRB 12839, hatte zuvor Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.
Angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen des Schuldnervermögens wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Silke Werts, Kanzlei Werts, Dr.-Ernst-Derra-Straße 4, 94036 Passau, bestellt. Ihr obliegt es nun, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und überwachend tätig zu sein, bis eine Entscheidung über die formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses dürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung von Außenständen, also offene Forderungen gegenüber Dritten.
Ziel dieser Maßnahme ist es, Gläubigerinteressen zu schützen und sicherzustellen, dass vorhandene Vermögenswerte nicht vorzeitig oder unkontrolliert dem Insolvenzverfahren entzogen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind zur Beschwerde berechtigt, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Passau, Schustergasse 4, 94032 Passau, einzulegen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei jedem Amtsgericht erfolgen, wobei sie rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht eingehen muss. Sie ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie ausdrücklich erklären, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe dürfen auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht jedoch nicht aus. Eingaben über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder andere sichere Übermittlungswege sind zulässig, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf entsprechend zertifizierten Wegen übermittelt werden.
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich unter www.justiz.de.
Amtsgericht Passau – Insolvenzgericht
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: IN 131/25