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Buddeberg & Weck GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 504 IN 110/25 – Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Mai 2025

Das Amtsgericht Wuppertal hat am 30. Mai 2025 um 09:26 Uhr im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Buddeberg & Weck, Inh. Udo Keseberg GmbH, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, deren Sitz sich in der Plüschowstraße 5–7, 42285 Wuppertal befindet, ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 5777 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Mario Werner Hille und Sabine Keseberg-Hille.

Die Firma ist seit Jahrzehnten im Großhandel mit Tuchen und verwandten Artikeln tätig und zählt zu den traditionsreicheren Handelsunternehmen in der Region. Angesichts wirtschaftlicher Herausforderungen, die in den letzten Jahren insbesondere den Textilsektor schwer getroffen haben, sah sich das Unternehmen gezwungen, ein Insolvenzeröffnungsverfahren zu beantragen.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Magdalena Konschalla, Turmhof 15, 42103 Wuppertal, bestellt. Sie wird mit sofortiger Wirkung die Aufgabe übernehmen, das Vermögen des Unternehmens zu sichern, zu überwachen und die Voraussetzungen für ein mögliches Insolvenzverfahren zu prüfen.

Mit diesem Beschluss hat das Gericht angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Damit soll verhindert werden, dass das verbleibende Unternehmensvermögen ohne Kontrolle geschmälert wird und die Gläubigerinteressen Schaden nehmen.

Ebenso wurden sämtliche Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die noch Forderungen gegenüber der Schuldnerin zu erfüllen haben – verpflichtet, Zahlungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Diese ist ausdrücklich dazu ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder in Empfang zu nehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Diese Maßnahmen zielen auf die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage ab und eröffnen einen rechtlich gesicherten Rahmen, innerhalb dessen über eine mögliche Sanierung oder geordnete Abwicklung des Unternehmens entschieden werden kann.

Amtsgericht Wuppertal
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: 504 IN 110/25

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