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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die ETG Elektrotechnische Gebäudeausrüstung GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 259 IN 56/25 – Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. Mai 2025

Am 30. Mai 2025 um 11:07 Uhr hat das Amtsgericht Dortmund eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ETG Elektrotechnische Gebäudeausrüstung GmbH angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Friedrich-Hölscher-Straße 379, 44328 Dortmund, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 25898 eingetragen und wird durch Geschäftsführerin Jennifer Gottheim vertreten.

Die ETG GmbH ist im Bereich der elektrotechnischen Gebäudeausrüstung tätig – einem Marktsegment, das in den letzten Jahren durch steigende Kosten, Fachkräftemangel und Investitionszurückhaltung zunehmend unter Druck geraten ist. Angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, woraufhin das Gericht nun reagierte.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Landgrafenstraße 2a, 44139 Dortmund, bestellt. Ihre Aufgabe ist es, die Vermögenslage des Unternehmens zu überwachen und zu sichern, bis über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Mit dem Beschluss wurde angeordnet, dass sämtliche Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Diese Einschränkung dient dem Schutz der Insolvenzmasse und soll verhindern, dass Gläubigerinteressen durch unkontrollierte oder bevorzugende Handlungen der Schuldnerin beeinträchtigt werden.

Zugleich wurde verfügt, dass Drittschuldner – also Kunden, Geschäftspartner oder andere Schuldner der ETG GmbH – nicht mehr an die Schuldnerin selbst zahlen dürfen. Sie sind verpflichtet, Zahlungen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese ist ihrerseits ermächtigt, Bankguthaben sowie offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die angeordneten Maßnahmen stellen sicher, dass die finanzielle Substanz des Unternehmens vor einer endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung erhalten bleibt und eine transparente Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht wird.

Amtsgericht Dortmund
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: 259 IN 56/25

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