Aktenzeichen: nicht genannt – Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 27. Mai 2025
Am 27. Mai 2025 um 17:04 Uhr hat das Amtsgericht Erfurt im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der DZ Projekte GmbH angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Obere Schloßgasse 5, 99423 Weimar, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer HRB 31123 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Roman Tomashevskyi vertreten.
Die DZ Projekte GmbH, tätig im Bereich der Projektentwicklung und Bauplanung, sieht sich mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Zur Verhinderung einer nachteiligen Veränderung der Vermögensverhältnisse hat das Insolvenzgericht rechtzeitig reagiert und eine Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 der Insolvenzordnung (InsO) ergriffen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dirk Götze, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, bestellt. Er wird das Vermögen der Gesellschaft ab sofort überwachen, sichern und die finanzielle Lage der Schuldnerin eingehend prüfen.
Mit dem Beschluss wurde festgelegt, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Dies betrifft auch das Einziehen von Außenständen, also Forderungen gegenüber Dritten.
Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und stellt sicher, dass keine unkontrollierten Transaktionen das Vermögen schmälern, das potenziell in die Insolvenzmasse einfließt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind zur Beschwerde berechtigt, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen möchten.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Erfurt, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach der Veröffentlichung auf dem offiziellen Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und eine ausdrückliche Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie kann auch auf elektronischem Weg eingereicht werden, sofern die gesetzlichen Anforderungen – insbesondere qualifizierte elektronische Signatur oder sicherer Übermittlungsweg – eingehalten werden.
Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung bietet die Justizseite des Bundes unter www.justiz.de.
Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht
Beschluss vom 27. Mai 2025