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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Excellog UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3 IN 346/25 – Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 30. Mai 2025

Am 30. Mai 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Ludwigsburg im Verfahren über den Antrag der Excellog UG (haftungsbeschränkt) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Siemensstraße 21, 71254 Ditzingen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 789700 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Ovidiu-Florin Pascan vertreten.

Das Unternehmen hatte selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Um zu verhindern, dass sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert und Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden, hat das Gericht umfassende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) ergriffen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5–7, 68165 Mannheim, bestellt. Er ist mit der Aufgabe betraut, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu prüfen, ob dieses ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Wesentliche Anordnungen des Beschlusses:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung – sind untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Verfügungen über das Vermögen der Excellog UG sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft auch das Einziehen von Außenständen.

  • Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten und Außenstände verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

  • Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen, Forderungen einzuziehen und auch Sonderkonten zu eröffnen, um die Insolvenzmasse ordnungsgemäß zu verwalten. Für die Führung dieser Konten darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen.

  • Die kontoführenden Banken der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen.

  • Drittschuldnern – also den Schuldnern der Excellog UG – ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie dürfen Leistungen nur noch an den Insolvenzverwalter erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und alle Auskünfte einzuholen, die zur Sicherung und Bewertung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

  • Zudem wird er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob Chancen auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin sowie jeder Gläubiger, der das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchte, sofortige Beschwerde einlegen. Die Notfrist hierfür beträgt zwei Wochen.

Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht Ludwigsburg – Insolvenzgericht,
Schorndorfer Straße 39, 71638 Ludwigsburg,
einzureichen oder dort zu Protokoll zu geben.

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist zu unterschreiben und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung:
Einreichungen können auch elektronisch über das EGVP oder das besondere Anwaltspostfach (beA) erfolgen, müssen jedoch den formalen Anforderungen genügen (z. B. qualifizierte elektronische Signatur). Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Nähere Informationen finden Sie auf www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Ludwigsburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: 3 IN 346/25

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