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Autohaus Benne GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 33 IN 24/25 – Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 30. Mai 2025

Am 30. Mai 2025 um 11:23 Uhr hat das Amtsgericht Goslar im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Autohaus Benne GmbH eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Insolvenzmasse angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Dörntener Straße 9, 38644 Goslar, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer HRB 210949 eingetragen und wird von Geschäftsführer Michael Benne vertreten.

In einer wirtschaftlich herausfordernden Zeit, in der viele mittelständische Betriebe unter konjunkturellen Schwankungen und veränderten Marktbedingungen leiden, reiht sich nun auch das traditionsreiche Autohaus Benne in die wachsende Zahl der Unternehmen ein, die einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt haben.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Tobias Hartwig, Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), MBA, von der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Braunschweig bestellt. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Sanierungs- und Insolvenzrecht und wird nun mit der Aufgabe betraut, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu sichern und zu prüfen.

Mit sofortiger Wirkung dürfen Verfügungen über das Vermögen der Autohaus Benne GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine unkontrollierte Veränderung der Vermögenslage zu verhindern und die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Darüber hinaus wurden alle Schuldner der Antragstellerin – das heißt jene, die noch offene Zahlungen an das Autohaus zu leisten haben – ausdrücklich aufgefordert, künftig nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten. Zahlungen dürfen demnach ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, nicht mehr an das Unternehmen selbst (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden und enthält weitere Einzelheiten zur Übertragung von Verwaltungs- und Kontrollbefugnissen sowie zur Sicherung der Insolvenzmasse.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind beschwerdeberechtigt, sofern sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen wollen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Goslar – Insolvenzgericht, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postfach 2830, 38628 Goslar, einzulegen.

Die Frist beginnt mit Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Veröffentlichungsdatum zu laufen. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Amtsgerichts erklärt und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Sie muss zudem den angefochtenen Beschluss benennen und eine ausdrückliche Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten. Eine Begründung der Beschwerde ist ausdrücklich empfohlen.

Hinweis zum Datenschutz:
Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zu Ihren Rechten und dem Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Goslar unter www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de. Auf Wunsch wird Ihnen diese auch postalisch zugesandt.

Amtsgericht Goslar
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: 33 IN 24/25

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