Aktenzeichen: 25 IN 192/25 – Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 28. Mai 2025
Am 28. Mai 2025 um 14:30 Uhr hat das Amtsgericht Tübingen im Verfahren über den Insolvenzantrag der deine schreinerei GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Unternehmens angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Max-Planck-Straße 29, 72555 Metzingen, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 786551, wird durch ihren Geschäftsführer Harry Sailer vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte treten die Rechtsanwälte Rüdisühli, Stuttgart, auf.
Die „deine schreinerei GmbH“ steht für individuelles Handwerk und maßgefertigte Lösungen im Innenausbau. Wie viele Betriebe im Handwerkssektor sieht sich auch dieses Unternehmen mit steigenden Materialkosten, sinkender Nachfrage und finanziellen Herausforderungen konfrontiert – und hat daher die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt.
Zur vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde Rechtsanwalt Thorben Schmidt von der Kanzlei WIGO RECHT, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, bestellt. Ihm wurde die Aufgabe übertragen, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen, bis das Insolvenzgericht über die Eröffnung des eigentlichen Verfahrens entscheidet.
Kerninhalte des Beschlusses:
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Verfügungsbeschränkung: Ab sofort darf die Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Dies betrifft insbesondere auch Außenstände und Bankkonten.
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Zwangsvollstreckungsverbot: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – etwa Pfändungen, Arrest oder einstweilige Verfügungen – sind mit sofortiger Wirkung untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden ausgesetzt.
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Vollständiger Kontrollübergang: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankguthaben und Forderungen geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist auch ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen zu eröffnen, um die Insolvenzmasse zu sichern. Für diese Kontoführung dürfen notwendige Masseverbindlichkeiten begründet werden.
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Mitwirkungspflichten: Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsvorgänge zu gewähren, Unterlagen herauszugeben und umfassend Auskunft zu erteilen.
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Ermittlungspflicht: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein rechtlicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob Aussicht auf eine Fortführung des Unternehmens besteht.
Aufforderung an Drittschuldner:
Schuldner der Schuldnerin (z. B. Kunden mit offenen Rechnungen) dürfen nicht mehr an die GmbH selbst zahlen, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter, wie es § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO vorschreibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung, alternativ mit deren öffentlicher Bekanntmachung im Internet über das Insolvenzbekanntmachungsportal.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären, muss aber fristgerecht beim zuständigen Gericht eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können als elektronische Dokumente über die Plattformen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden (z. B. beA oder EGVP), nicht jedoch per einfacher E-Mail. Nähere Hinweise finden sich unter www.ejustice-bw.de.
Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht
Beschluss vom 28. Mai 2025
Aktenzeichen: 25 IN 192/25