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Zurückweisung des Insolvenzantrags gegen die A25 Hotel & Investment GmbH wegen fehlender Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36a IN 7807/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die A25 Hotel & Investment GmbH, mit Sitz in der Heinrich-Grüber-Straße 26, 12621 Berlin, am 23. Mai 2025 eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 209616 geführte Gesellschaft wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Trinh Ngoc Anh Tran. Ziel des Antrags der Gläubigerin war die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, um offene Forderungen gegen die Schuldnerin durch ein gerichtliches Verfahren geltend zu machen.

Doch bereits die erste Prüfung durch das Insolvenzgericht ergab: Die vorhandenen Vermögenswerte der Schuldnerin reichen nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung die Zurückweisung des Antrags vor, da die Durchführung des Verfahrens nicht mehr im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt (§ 26 InsO analog).

Damit wird der Versuch, durch ein Insolvenzverfahren an etwaige noch vorhandene Werte zu gelangen, beendet. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht mehr im Rahmen der Insolvenzordnung durchsetzen können – oft ein Hinweis darauf, dass kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin,
einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses – maßgeblich ist das jeweils früheste Ereignis. Wird die Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht, gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde kann:

  • schriftlich eingereicht oder

  • zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden.

Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch sinnvoll.

Die Beschwerdeschrift muss:

  • die angefochtene Entscheidung benennen,

  • die Erklärung zur Einlegung der Beschwerde enthalten,

  • und von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Bei Einreichung durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Form verpflichtend – etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder andere sichere Übermittlungswege.

Das elektronische Dokument muss:

  • entweder eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten oder

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg durch die verantwortende Person signiert eingereicht werden (§ 130a ZPO).

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind unter www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 23. Mai 2025

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